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Die Pflicht zur E-Rechnung ist weniger flächendeckend, als es oft klingt. In diesen Fällen darfst du dauerhaft eine Papier- oder PDF-Rechnung schreiben:
Rechnungen an Privatpersonen
Verkaufst du an Verbraucher, bleibt alles wie bisher. Die Pflicht betrifft nur Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B). Ein Friseursalon, der ausschließlich Privatkunden bedient, muss keine E-Rechnungen ausstellen – empfangen muss er sie trotzdem, zum Beispiel von seinem Großhändler.
Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro
Für Rechnungen bis 250 € brutto gibt es eine Ausnahme. Typisch: die Tankquittung, der Einkauf im Baumarkt, die Parkgebühr.
Fahrausweise
Bahn- oder Busfahrkarten, die als Rechnung gelten, sind ebenfalls ausgenommen.
Kleinunternehmer nach § 19 UStG
Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, muss keine E-Rechnungen ausstellen – auch nicht ab 2028. Empfangen muss er sie aber genauso wie alle anderen. Die Details stehen unter Kleinunternehmer und E-Rechnung.
Bestimmte steuerfreie Leistungen
Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, fallen nicht unter die Pflicht. Dazu gehören zum Beispiel die Vermietung von Wohnraum, ärztliche Heilbehandlungen sowie viele Bank- und Versicherungsumsätze.
Kunden, die keine Unternehmer sind
Auch Rechnungen an eine juristische Person, die nicht unternehmerisch tätig ist – etwa ein Verein in seinem ideellen Bereich –, müssen keine E-Rechnungen sein.
Kunden im Ausland
Die Pflicht gilt nur, wenn beide Seiten in Deutschland ansässig sind. Rechnungen an einen Kunden in Österreich oder Frankreich fallen nicht darunter – dort können aber eigene Regeln gelten.
Behörden sind ein eigener Fall. Viele Bundes- und Landesbehörden verlangen schon seit Jahren eine XRechnung mit Leitweg-ID, unabhängig von den Fristen oben. Die Leitweg-ID bekommst du vom Auftraggeber.
Freiwillig geht immer
Eine E-Rechnung darfst du auch in all diesen Fällen verschicken. Gerade bei Firmenkunden lohnt sich das oft, weil die Rechnung dort ohne Abtippen in die Buchhaltung läuft.
- BMF: Fragen und Antworten zur E-Rechnung (Stand März 2026)
- BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung
- § 33 UStDV (Kleinbetragsrechnungen), § 34 UStDV (Fahrausweise)
Allgemeine Informationen, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Im Einzelfall hilft dein Steuerbüro.