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Ausnahmen: Wann weiterhin eine normale Rechnung reicht

Privatkunden, Beträge bis 250 €, Kleinunternehmer und einige steuerfreie Leistungen: Hier brauchst du keine E-Rechnung – auch nicht ab 2028.

Stand: 23.09.2026 · 1 Min. Lesezeit

Inhalt
  1. Rechnungen an Privatpersonen
  2. Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro
  3. Fahrausweise
  4. Kleinunternehmer nach § 19 UStG
  5. Bestimmte steuerfreie Leistungen
  6. Kunden, die keine Unternehmer sind
  7. Kunden im Ausland
  8. Freiwillig geht immer

Die Pflicht zur E-Rechnung ist weniger flächendeckend, als es oft klingt. In diesen Fällen darfst du dauerhaft eine Papier- oder PDF-Rechnung schreiben:

Rechnungen an Privatpersonen

Verkaufst du an Verbraucher, bleibt alles wie bisher. Die Pflicht betrifft nur Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B). Ein Friseursalon, der ausschließlich Privatkunden bedient, muss keine E-Rechnungen ausstellen – empfangen muss er sie trotzdem, zum Beispiel von seinem Großhändler.

Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro

Für Rechnungen bis 250 € brutto gibt es eine Ausnahme. Typisch: die Tankquittung, der Einkauf im Baumarkt, die Parkgebühr.

Fahrausweise

Bahn- oder Busfahrkarten, die als Rechnung gelten, sind ebenfalls ausgenommen.

Kleinunternehmer nach § 19 UStG

Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, muss keine E-Rechnungen ausstellen – auch nicht ab 2028. Empfangen muss er sie aber genauso wie alle anderen. Die Details stehen unter Kleinunternehmer und E-Rechnung.

Bestimmte steuerfreie Leistungen

Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, fallen nicht unter die Pflicht. Dazu gehören zum Beispiel die Vermietung von Wohnraum, ärztliche Heilbehandlungen sowie viele Bank- und Versicherungsumsätze.

Kunden, die keine Unternehmer sind

Auch Rechnungen an eine juristische Person, die nicht unternehmerisch tätig ist – etwa ein Verein in seinem ideellen Bereich –, müssen keine E-Rechnungen sein.

Kunden im Ausland

Die Pflicht gilt nur, wenn beide Seiten in Deutschland ansässig sind. Rechnungen an einen Kunden in Österreich oder Frankreich fallen nicht darunter – dort können aber eigene Regeln gelten.

Behörden sind ein eigener Fall. Viele Bundes- und Landesbehörden verlangen schon seit Jahren eine XRechnung mit Leitweg-ID, unabhängig von den Fristen oben. Die Leitweg-ID bekommst du vom Auftraggeber.

Freiwillig geht immer

Eine E-Rechnung darfst du auch in all diesen Fällen verschicken. Gerade bei Firmenkunden lohnt sich das oft, weil die Rechnung dort ohne Abtippen in die Buchhaltung läuft.

Quellen
  • BMF: Fragen und Antworten zur E-Rechnung (Stand März 2026)
  • BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung
  • § 33 UStDV (Kleinbetragsrechnungen), § 34 UStDV (Fahrausweise)

Allgemeine Informationen, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Im Einzelfall hilft dein Steuerbüro.

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